Einfach blau machen? Was Arbeitnehmer wissen müssen, wenn Bus oder Bahn wegen des Streiks ausfallen
Einfach blau machen? Was Arbeitnehmer wissen müssen, wenn Bus oder Bahn wegen des Streiks ausfallen
Am Montag werden Bahn, Busse und Straßenbahnen deutschlandweit stillstehen. Welche Regeln für Beschäftigte gelten, wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zur Arbeit kommen.
Köln - Die Gewerkschaften Verdi und EVG rufen am kommenden Montag zum Streik auf. Betroffen von der beispiellosen Warnstreik-Aktion sind der Fern-, Regional- und S-Bahn-Verkehr der Deutschen Bahn sowie weiterer Eisenbahn-Unternehmen. Auch Flughäfen sowie der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) in den Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Sachsen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Bayern. Können Arbeitnehmer getrost frei machen, wenn der Weg zur Arbeit bestreikt wird?
Nein, denn: Auch wenn Bahn- und Buspersonal streiken, müssen Arbeitnehmer pünktlich beim Job erscheinen. „Das sogenannte Wegerisiko trägt immer der Arbeitnehmer, ob Streik oder nicht“, sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür. Denn bei einem Streik handelt es sich nicht um ein unvorhergesehenes Ereignis. In der Regel wird er rechtzeitig, also etwa am Vortag oder sogar noch früher, angekündigt.
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Zur Arbeit am Streiktag: Carsharing, Taxi oder gleich Homeoffice
Andere öffentliche Verkehrsmittel, Carsharing, kurze Wege - in der Stadt ist das Ausweichen in der Regel leichter als auf dem Land. Rechtlich tut das aber nichts zur Sache. „Zur Not müssen Arbeitnehmer auf eigene Kosten ein Taxi nehmen, auch das ist zumutbar“, sagt Oberthür.
Und wie sieht es mit Homeoffice aus? Ist Homeoffice sowieso schon Praxis im Arbeitsalltag, hat der Arbeitnehmer gute Chancen, dieses auch für den Streiktag gestattet zu bekommen. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dürfte der Arbeitgeber in diesem Ausnahmefall verpflichtet sein, die Arbeitsleistung zu Hause zu ermöglichen. Rechtsprechung hierzu gibt es allerdings bislang noch nicht. (dpa/rowa)